Allgemeine Geschäftsbedingungen für
Ingenieurdienstleistungen
(Fassung für Unternehmergeschäfte)
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als Grundlage für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge über die Erbringung von Ingenieurdienstleistungen als Technisches Büro – Ingenieurbüro durch die Reflexion GmbH., 8042 Graz (nachfolgend „Reflexion“) für ihre Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).
1.2 Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von Reflexion ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
1.3 Soweit Verträge mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzes abgeschlossen werden, gehen die zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
1.4 Ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart ist, die vom Fachverband der Ingenieurbüros empfohlenen bzw. branchenüblichen Leistungs- und Vergütungsmodelle (LM.VM.TA 2020) für die „Technische Gebäudeausrüstung“.
Bei Divergenzen zwischen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die seitens des Fachverbandes der Ingenieurbüros empfohlenen bzw. branchenüblichen Leistungs- und Vergütungsmodelle (LM.VM.TA 2020) für die „Technische Gebäudeausrüstung“ gehen die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
2.1 Die Angebote von Reflexion sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend, und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
2.2 Darüber hinaus hält sich Reflexion, sofern nicht anderswertig vereinbart für einen Zeitraum von einem Monat ab Angebotsausstellung an die Angebotsmodalitäten gebunden.
2.3 Enthält eine Auftragsbestätigung von Reflexion Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
2.4 Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
3.1 Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3.2 Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Reflexion, um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
3.3 Reflexion verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
3.4 Reflexion kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen.
Reflexion ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.
3.5 Reflexion kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung von Reflexion Aufträge erteilen. Reflexion ist jedoch verpflichtet den Auftraggeber schriftlich zu verständigen, wenn es beabsichtigt, Aufträge durch einen Subplaner durchführen zu lassen, und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an den Subplaner binnen einer Woche zu widersprechen; in diesem Fall hat Reflexion den Auftrag selbst durchzuführen.
4.1 Erfüllungsort für alle Büroleistungen (Planungsdienstleistungen) ist der Sitz von Reflexion.
4.2 Erfüllungsort für alle Überwachungsdienstleistungen sind der Sitz von Reflexion und die Baustelle.
5.1 Vom Auftraggeber werden alle funktionellen Anforderungen, Abläufe und Erfordernisse, die Einfluss auf den Leistungsgegenstand bzw. die Leistungserbringung nehmen, festgelegt und Reflexion für die weitere Bearbeitung rechtzeitig zur Verfügung gestellt.
5.2 Weiters stellt der Auftraggeber alle vorhandenen, zur Projektbearbeitung erforderlichen, Bestandsunterlagen rechtzeitig zur Verfügung. Eine Überprüfung der Bestandsunterlagen sowie eine Erstellung von fehlenden, jedoch notwendigen Bestandsunterlagen sind im gegenständlichen Angebot nicht enthalten, sofern diese nicht als Zusatzdienstleistungen von Reflexion angeboten sind.
5.3 Ebenso werden vom Auftraggeber alle relevanten und ablaufentscheidenden Informationen über Infrastruktureinrichtungen (Versorgungs-, Entsorgungs- und Kommunikationssysteme) rechtzeitig zur Verfügung gestellt, damit eine kontinuierliche Leistungserbringung im Rahmen des gewünschten bzw. geforderten Zeitraumes erfolgen kann.
5.4 Vor Beginn der Leistungsbearbeitung durch Reflexion sind seitens des Auftraggebers seine zuständigen Personen und Ansprechpartner mit deren Entscheidungsbefugnissen zu benennen, Schnittstellen zu Dritten zu definieren und Verfahrensschritte wie z.B. Verwaltung, Aufbereitung und Weiterleitung von Dateien festzulegen.
5.5 Die erforderliche Mitwirkung des Auftraggebers im Zuge der Leistungserbringung durch Reflexion sowie die erforderlichen, rechtzeitigen Entscheidungen des Auftraggebers werden vorausgesetzt.
6.1 Die Erbringung von Ingenieurdienstleistungen durch Reflexion setzt stets die vollständige vorgängige Leistung (z. B.: vorgängige Leistungsphase) voraus, wenn eine weitere Bearbeitung darauf aufbauen soll.
Dies gilt insbesondere, wenn der Auftraggeber vorgängige Leistungsphasen aus Leistungsbildern als Grundlage beistellt.
6.2 Die Leistungsphase Entwurfsplanung/Entwurf und Bewilligungsplanung/Einreichung setzt die Freigabe der voranstehenden Leistungsphase durch den Auftraggeber für die weitere Bearbeitung voraus.
7.1 Die durch Reflexion erbrachten Ingenieurdienstleistungen (Leistungsentgelt = Vergütung der Ingenieurdienstleistung, Nebenkosten und sonstige Kosten) sind seitens des Auftraggebers unabhängig der Verwertung bzw. Verwirklichung der Leistung nach vertragsgemäßer Leistungserbringung bzw. Rechnungslegung an Reflexion zu vergüten.
7.2 Die angebotene Leistungsvergütung (Ingenieurdienstleistung, Nebenkosten, Fremdleistungen und Sonstiges) beziehen sich auf eine einmalige und durchgehende Bearbeitung des angebotenen Leistungsumfanges.
7.3 Wird eine Ingenieurdienstleistung nicht einheitlich in einem Zuge, sondern abschnittsweise in größeren Zeitabständen ausgeführt, kann seitens Reflexion für die zusammenhängend durchgeführten Leistungen die anteilige Vergütung der Ingenieurdienstleistung berechnet werden, die sich in Abhängigkeit zu den gesamten aufwandbestimmenden Herstellungskosten des ersten Ausführungsabschnittes ergibt.
Die Vergütung der Ingenieurdienstleistung für die restlichen Leistungen kann jeweils aus den aufwandbestimmenden Herstellungskosten der weiteren Ausführungsabschnitte berechnet werden.
7.4 Die angebotene Leistungsvergütung, insbesondere bei Pauschalierung, versteht sich für die ersten 12 Monate ab Angebotsdatum als unveränderlicher Fixpreis, sofern Umfang, Erbringung und sonstige Bedingungen des Angebotes sich nicht ändern.
Nach diesem Zeitpunkt wird die Leistungsvergütung auf Basis eines zu vereinbarenden Preisindex angepasst.
Link: http://www.statistik.at/web_de/statistiken/preise/erzeugerpreisindex_dienstleistungen/zeitreihen/index.html
8.1 Als Zusatzleistungen gelten all jene Leistungen, welche im angebotenen Leistungsumfang nicht enthalten sind, jedoch vom Auftraggeber gefordert, gewünscht oder bestellt werden.
8.2 Ist eine vom Auftraggeber verlangte Leistung nach Meinung von Reflexion in seinem angebotenen Leistungsumfang nicht enthalten, so hat Reflexion dem Auftraggeber dies vor Leistungserbringung schriftlich bekannt zu geben und bezüglich der Vergütung eine Vereinbarung mit dem Auftraggeber zu treffen.
8.3 Für optionale Leistungen, die zu den Grundleistungen hinzutreten, darf eine Vergütung berechnet werden, wenn die Leistungen einen Arbeits- und Zeitaufwand verursachen. Die Vergütung kann in angemessenem Verhältnis zur Vergütung für die Grundleistung berechnet werden, mit der die optionale Leistung nach Art und Umfang vergleichbar ist. Kann die optionale Leistung nicht mit einer Grundleistung verglichen werden, so kann die Vergütung nach tatsächlichem Zeitaufwand berechnet werden.
8.4 Soweit optionale Leistungen ganz oder teilweise an die Stelle von Grundleistungen treten, kann für sie eine Vergütung berechnet werden, die der Vergütung für die ersetzten Grundleistungen entspricht.
8.5 Für zusätzliche Leistungen, die zu den Grundleistungen und optionalen Leistungen hinzutreten, wird die Vergütung individuell vereinbart oder nach tatsächlichem Zeitaufwand berechnet.
9.1 Die Leistungen werden seitens Reflexion unter der Annahme von gewöhnlichen Verhältnissen bzw. Bedingungen erbracht. Bei einer allfälligen Leistungserbringung unter besonderen bzw. erschwerenden Verhältnisse bzw. Rahmenbedingungen ist seitens des Auftraggebers nach Abstimmung mit Reflexion ein entsprechender Aufschlag zu kalkulieren und zu gewähren oder der Mehraufwand nach tatsächlichem Zeitaufwand berechnen.
10.1 Werden auf Veranlassung oder mit Zustimmung des Auftraggebers mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen nach gleichen oder ähnlichen Anforderungen erstellt, so wird für die umfassendste Vor- oder Entwurfsplanung die volle anteilige Vergütung berechnet/vergütet. Jede weitere Vor- oder Entwurfsplanung wird mit zumindest 75% der anteiligen vollen Vergütung berechnet.
10.2 Werden auf Veranlassung oder mit Zustimmung des Auftraggebers mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen erstellt, so wird für jede Vor- oder Entwurfsplanung die volle anteilige Vergütung berechnet.
10.3 Werden mehrere, nicht in Einem abzuwickelnde Bewilligungsverfahren/Einreichungen erforderlich bzw. vorgeschrieben, für die gesonderte und/oder unterschiedliche Unterlagen zu erstellen sind, so wird für das umfassendste Bewilligungsverfahren die volle anteilige Vergütung berechnet/vergütet. Jedes weitere separate Bewilligungsverfahren wird mit zumindest 75% der anteiligen vollen Vergütung berechnet.
10.4 Werden auf Veranlassung oder mit Zustimmung des Auftraggebers Varianten aller Art für Einzelbereiche, egal ob nach gleichen, ähnlichen oder verschiedenen Anforderungen, erstellt, so werden die dadurch verursachten Mehraufwendungen seitens Reflexion nach tatsächlichem Zeitaufwand berechnet.
10.5 Werden auf Veranlassung oder mit Zustimmung des Auftraggebers Änderungen (Mehrfachbearbeitungen) infolge von Umständen, die Reflexion nicht zu vertreten hat und welche eine Neubearbeitung oder Umarbeitung von bereits erbrachten Leistungen nach sich ziehen, erbracht, so werden die dadurch verursachten Mehraufwendungen seitens Reflexion nach tatsächlichem Zeitaufwand berechnet.
10.6 Sind Leistungen für die notwendige Vervollständigung von vom Auftraggeber oder Dritten beigestellten Bestandsunterlagen unumgänglich, so werden die dadurch verursachten Mehraufwendungen seitens Reflexion nach tatsächlichem Zeitaufwand berechnet.
10.7 Der Mehraufwand für Varianten und/oder Änderungen, welche vom Auftraggeber gewünscht bzw. bestellt werden oder sich durch Behördenverfahren ergeben, wird nach tatsächlichem Zeitaufwand berechnet.
10.8 Soweit nicht die Voraussetzungen zur Neuverrechnung von Grundleistungen gegeben sind, werden Mehrleistungen infolge von Umständen, die Reflexion nicht zu vertreten hat und welche eine Neubearbeitung und/oder Umarbeitung von erbrachten Leistungen nach sich ziehen, oder solche, die eine Änderung des Planungszieles beinhalten, als optionale Leistung nach tatsächlichem Zeitaufwand berechnet.
10.9 Treten im Laufe der Leistungserbringung Änderungen der der Kalkulation zugrunde- liegenden Größen- bzw. Mengenmerkmale z.B. in Form von höheren aufwandbestimmenden Herstellungskosten infolge einer Objekterweiterung jeder Art auf, die Reflexion nicht zu vertreten hat, so kann die Berechnung der Leistungsvergütung auf Basis der ursprünglichen Kalkulationsparameter angepasst und der Mehrwert der Ingenieurdienstleistung verrechnet werden.
11.1 Verlängert sich der für die Planungsdienstleistungen vereinbarte Leistungserbringungszeitraum durch Umstände, die Reflexion nicht zu vertreten hat, wesentlich, so werden die dadurch verursachten Mehraufwendungen seitens Reflexion nach tatsächlichem Zeitaufwand berechnet.
11.2 Verlängert sich der für die Überwachungsdienstleistungen vereinbarte Leistungserbringungszeitraum durch Umstände, die Reflexion nicht zu vertreten hat, wesentlich, so wird für den darüberhinausgehenden Zeitraum eine zusätzliche Vergütung bis zum Höchstbetrag der Vergütung je Monat berechnet, die sich aus der vereinbarten Vergütung für die Überwachungsdienstleistungen, dividiert durch den vereinbarten Leistungserbringungszeitraum in Monaten, errechnet.
11.3 Verlängert sich der für alle sonstigen Leistungen vereinbarte Leistungserbringungszeitraum durch Umstände, die Reflexion nicht zu vertreten hat, wesentlich, so werden die dadurch verursachten Mehraufwendungen seitens Reflexion nach tatsächlichem Zeitaufwand berechnet.
12.1 Wird die Leistungserbringung durch Umstände, die Reflexion nicht zu vertreten hat, vorübergehend unterbrochen bzw. verzögert und dauert diese Unterbrechung bzw. Verzögerung länger als 3 Monate, werden die dadurch verursachten Mehraufwendungen seitens Reflexion für den neuerlichen Leistungsstart nach tatsächlichem Zeitaufwand berechnet.
12.2 Werden nur einzelne Leistungsphasen bzw. Leistungsteile des angebotenen und kalkulierten Leistungsumfanges beauftragt oder wird der beauftragte Leistungsumfang im Laufe der Leistungserbringung vom Auftraggeber nachträglich eingeschränkt, abgebrochen oder widerrufen, wird die Vergütung der eingeschränkten Leistung durch den gleitenden Erhöhungsfaktor (F) mittels nachstehender Formel berechnet:
F = BL + [ K x ( BL – EL ) ] dividiert durch 100
BL = Beauftragte Leistung (=100%)
EL = Erbrachte bzw. nachträglich eingeschränkte Leistung auf Basis
der beauftragten Leistung in %
K = wählbare Konstante zwischen 0,5 und 1,0
Als Konstante wird der Wert 0,75 festgelegt.
12.3 Werden nur einzelne Leistungsphasen bzw. Leistungsteile des angebotenen und kalkulierten Leistungsumfanges beauftragt oder wird der beauftragte Leistungsumfang im Laufe der Leistungserbringung vom Auftraggeber nachträglich eingeschränkt, abgebrochen oder widerrufen, erfolgt die Vergütung der eingeschränkten Leistung gemäß § 1168 ABGB.
12.4 Sofern vertraglich keine anderswertigen Vereinbarungen getroffen werden, liegt es im Ermessen von Reflexion, ob das Modell gemäß Punkt 12.2 oder Punkt 12.3 zur Anwendung gelangt.
13.1 Die Leistungstermine werden sofern nicht anderswertig vereinbart, seitens Reflexion in Abstimmung mit dem Auftraggeber durchgeführt.
14.1 Das Auftragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Reflexion endet nach dem Leistungsabschluss bzw. wenn die beauftragte(n) Ingenieurdienstleistung(en) bzw. Teilingenieurdienstleistung(en) von Reflexion erbracht und die (Schluss)Rechnung gelegt wurde.
15.1 Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.
15.2 In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.
15.3 Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig, es sei denn, sie stünden im rechtlichen Zusammenhang mit der Honorarverbindlichkeit, wären gerichtlich festgestellt oder von Reflexion anerkannt.
15.4 Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist, hat die Zahlung ohne Abzüge binnen 30 Tagen ab Rechnungslegung auf das von Reflexion genannte Konto einer Bank mit inländischer Niederlassung zu erfolgen. Im Fall des Zahlungsverzuges sind Zinsen in Höhe von 9,2 % per anno über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zuzüglich Mahnspesen zu entrichten.
Bei Auftragserteilung kann seitens Reflexion darüber hinaus eine angemessene Vorauszahlung vereinbart werden.
15.5 Dabei bleibt es offen, außer den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz anderer vom Auftraggeber bzw. dessen Vollmachtgeber verschuldeter und Reflexion erwachsene Schäden geltend zu machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in angemessenem Verhältnis zur betrieblichen Forderung stehen (§ 1333 ABGB).
15.6 Leistungen von Reflexion – etwa zur Feststellung oder zur Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen und zur Überwachung von Gewährleistungsarbeiten – sind gesondert zu beauftragen und zu vergüten, sofern diese nicht angeboten wurden.
15.7 Bei der Vergütung der Ingenieurdienstleistung nach tatsächlichem Zeitaufwand erfolgt die Rechnungslegung periodisch, in der Regel monatlich, zuzüglich allfälliger Nebenkosten, sonstiger Kosten und der Umsatzsteuer.
15.8 Bei der Vergütung der Ingenieurdienstleistung nach prognostiziertem Zeitaufwand bzw. nach festgelegtem Personaleinsatz und vereinbartem Projektzeitraum erfolgt die Rechnungslegung in angemessenen Abständen, zuzüglich allfälliger Nebenkosten sowie sonstiger Kosten und der Umsatzsteuer.
15.9 Steht ein Leistungsbild zur Verfügung, kann die Abrechnung nach Abschluss von festzulegenden Leistungsphasen mittels Teilrechnungen erfolgen.
16.1 Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
16.2 Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind von Reflexion innerhalb angemessener Frist, die im Allgemeinen ein Drittel, der für die Durchführung der Dienstleistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
16.3 Die Gewährleistungspflicht beträgt 2 Jahre ab Lieferdatum für bewegliche Wirtschaftsgüter und 3 Jahre für unbewegliche Wirtschaftsgüter.
16.4 Reflexion hat die Leistungen mit der von ihr als Fachunternehmen zu erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen.
16.5 Hat Reflexion in Verletzung seiner vertraglichen Pflichten dem Auftraggeber schuldhaft einen Schaden zugefügt, ist dessen Haftung für den Ersatz des dadurch verursachten Schadens – wenn im Einzelfall nicht anders geregelt – bei leichter Fahrlässigkeit wie folgt begrenzt:
17.1 Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
17.2 Bei Verzug von Reflexion mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.
17.3 Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch Reflexion unmöglich macht oder erheblich behindert, ist Reflexion zum Vertragsrücktritt berechtigt.
17.4 Ist Reflexion zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieses den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die von Reflexion erbrachten Leistungen zu honorieren.
18.1 Reflexion ist verpflichtet, seine ständige Warn- und Hinweispflicht über wesentliche Dinge der Leistungserfüllung gegenüber dem Auftraggeber wahrzunehmen.
18.2 Dies gilt insbesondere für Leistungserweiterungen bzw. -einschränkungen, für höhere eigene Entgeltforderungen, für Veränderungen der Herstellungskosten (+/-20%), für terminliche Verzögerungen bzw. Verschiebungen, sowie für Zusatzmaßnahmen durch unvorhersehbare Umstände, Ereignisse und Behördenauflagen.
18.3 Beharrt der Auftraggeber trotz erfüllter Warn- und Hinweispflicht von Reflexion darauf, gesetzliche Bestimmungen, Vorschreibungen aller Art und Sicherheitsregeln nicht einzuhalten oder der Leistungserbringung entgegenstehende Anordnungen und Weisungen nicht zu widerrufen, ist Reflexion für daraus resultierende Folgen nicht haftbar.
18.4 Eine Warn- und Hinweispflicht des Auftraggebers gegenüber Reflexion gilt insbesondere für erteilte bzw. zu erwartende Behördenauflagen sowie für Entscheidungs- und Finanzierungsangelegenheiten.
18.5 Reflexion trifft keine Warn- und Hinweispflicht für vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Unterlagen, Daten und Dateien bezüglich Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Unterlagen, sowie für vom Auftraggeber gewählte Methoden und Vorgangsweisen.
19.1 Reflexion ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.
19.2 Reflexion ist auch zur Geheimhaltung seiner Tätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist Reflexion berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
20.1 Reflexion behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne, Prospekte, technische Unterlagen) vor.
20.2 Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen bzw. der Schutzrechte am Dienstleistungsgegenstand (Urheberechte, Patentrechte, Marken. Und Musterschutzrechte, Namen bei Veröffentlichungen) oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Reflexion zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.
20.3 Reflexion ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) von Reflexion anzugeben.
20.4 Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat Reflexion Anspruch auf ein Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt.
20.5 Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen von Reflexion genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.
21.1 Die seitens Reflexion definierte Schnittstelle zur Planung des Gewerkes Elektrotechnik liegt jeweils bei der Anschlussklemme der seitens Reflexion geplanten Systeme. (gilt nur für Lichtkonzeptionen)
22.1 Es wird darauf hingewiesen, dass bezüglich der Darstellungstiefe und Genauigkeit bei Plänen zwischen diesem Leistungsbild und anderen Regelwerken bzw. Vorgaben (z.B. ÖNORMEN, Pflichtenhefte spezieller Auftraggeber usw.) Unterschiede sein können.
Wünscht der Auftraggeber die Pläne, Planinhalte und sonstigen Unterlagen je Leistungsphase gemäß anderen Regelwerken bzw. Vorgaben, ist dies besonders zu vereinbaren, zu kalkulieren und zu vergüten.
23.1 Als Vertrags- und Arbeitssprache gilt „Deutsch“ als vereinbart. Für andere Sprachen werden die Dolmetsch- und Übersetzungskosten seitens Reflexion auf Nachweise dem Auftraggeber verrechnet.
24.1 Für Verträge zwischen Auftraggeber und Reflexion kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.
24.2 Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts für Wien vereinbart.
24.3 Zwischen Auftraggeber und Reflexion wird vereinbart, Streitigkeiten vorerst durch ein außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren (Mediation) abzuhandeln. Erst nach Scheitern eines Streitbeilegungsverfahrens kann ein ordentliches Gericht angerufen werden.
Stand: 04.12.2019
Die Idee zur Entstehung eines Lichtkonzeptes für ein Raumgebilde setzt die Vorstellung eines visuellen Erscheinungsbildes voraus. Dieses Erscheinungsbild wird mit einem Team (vorrangig mit Architekt und Bauherrn) entwickelt und beruht auf einer visuellen Vorstellung, welche die Nutzung und ebenso die Raummilieu- und Verhaltenskomponenten enthält.
Diese Präferenzen werden analysiert und anhand optischer Darstellungsmittel sichtbar gemacht, um eine gemeinsame reale Vorstellung zu erhalten – in weitgehend endgültiger Form.
Nach dieser von allen Beteiligten getragenen Vorkonzeption, können Erfahrungen, sowie die zu den Vorstellungen des Licht-Raummilieus erforderlichen visuellen Komponenten, eingebracht werden. Dabei geht es sowohl um ergonomische Anforderungen als auch um die Berücksichtigung allfälliger Normen und technischer Regelwerke.